Stadionordnung

BOSSARD Arena und der Academy Arena

1) Allgemeine Vorschriften
a) Der EVZ, respektive dessen Firmen EVZ Sport AG und The Hockey Academy AG, besitzt an sämtlichen Eishockeyspielen und Anlässen das Hausrecht in der BOSSARD Arena und der Academy Arena in Zug. Mit dem Kauf oder dem Erhalt einer Eintrittskarte anerkennt der Erwerber und Inhaber die festgelegten Vertragsbedingungen (AGB), die Verhaltensregeln und insbesondere die Stadionordnung. Diese befinden sich bei sämtlichen Stadioneingängen, bei den Stadion-Ticketverkaufsstellen (Tafeln) und ist auch hier als PDF-Datei publiziert. Die folgende Stadionordnung gilt jeweils an Spielen des EVZ in der BOSSARD Arena und der Academy Arena am jeweiligen Spieltag. Die Stadionordnung der BOSSARD Arena und Academy Arena findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht und in privat- sowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Des weiteren stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der National League resp. der SIHF und des IIHF.
b) BesucherInnen müssen die Anweisungen der EVZ Stadionorganisation, der EVZ Sicherheit und der Blaulichtorganisationen auf dem ganzen Areal (Perimeter) befolgen und sich auf Verlangen der aufgeführten Organisationen ausweisen und identifizieren.
c) BesucherInnen benötigen eine gültige Eintrittskarte für den Zutritt ins Stadion und zum jeweiligen Sektor in der entsprechenden Kategorie.
d) Personen mit Stadionverbot (lokal, national und international) ist der Zutritt zur BOSSARD Arena und der Academy Arena, sowie eingeschlossenem Areal (Perimeter) verboten. Das Areal (Perimeter) ist unter www.evz.ch publiziert.
e) Personen unter auffälligem Alkohol- und/oder Drogeneinfluss kann der Zutritt verweigert werden.
f) BesucherInnen der BOSSARD Arena und der Academy Arena akzeptieren die Durchführung von Eintritts-Ticket- und Effektenkontrollen sowie Personenvisitationen nach verdächtigen und/oder verbotenen Gegenständen.
g) Der Verkauf oder das Bewerben von nicht durch den EVZ autorisierten Produkten / Tickets an Spielen des EVZ ist in der BOSSARD Arena und der Academy Arena, sowie auf dem Areal (Perimeter) verboten. Ausnahmebewilligungen werden nur schriftlich vom EVZ erteilt.
h) BesucherInnen haben sich gemäss den allgemein gültigen Anstandsregeln zu verhalten und zu kleiden.
i) Das Mitbringen von Doppelhaltern, Megaphonen, Fahnen usw. an die Spiele des EVZ in der BOSSARD Arena und der Academy Arena ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch den EVZ Sicherheitsdienst schriftlich erteilt. Die Bewilligung ist jederzeit auf Verlangen vorzuweisen.
j) Film und Fotoaufnahmen in der BOSSARD Arena, in der Academy Arena und auf dem ganzen Areal sind nur zum privaten Gebrauch erlaubt.

2. Video-Überwachung
Die BOSSARD Arena, die Academy Arena, sowie das Areal (Perimeter) sind videoüberwacht. Den Besuchern ist bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.

3. Verhalten im Stadion
Alle Personen, die die BOSSARD Arena oder die Academy Arena betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person im Stadion geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Sie haben während ihrer Anwesenheit im Stadion die Anweisungen des Sicherheitsdienstes, des Stadionsprechers und der Polizei zu befolgen. Die üblichen Regeln des Anstandes sind einzuhalten. Handlungen, Spruchbänder, Provokationen, Gesten und Worte gegen Dritte und gegen die Clubinteressen sind verboten.

4. Verbotene Gegenstände

  • Jegliche Waffen und waffenähnliche Gegenstände
  • Pyrotechnische Artikel, Munition, Munitionsbestandteile
  • Material, das nach der Beurteilung des Sicherheitsdienstes zur Vermummung dienen könnte.
  • Gassprühflaschen, Pfeffersprays, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter mit gesundheitsschädigenden Gasen (ausgenommen handelsübliche Feuerzeuge)
  • Gegenstände, die als Wurfgeschosse verwendet werden können
  • Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen, Zerbrechliche oder splitternde Behältnisse
  • Laserpointer, Vuvuzela, Horne mit Gasdruckbehälter und andere Gegenstände, die sich störend auf das Spiel auswirken
  • Megaphone (ausser wenn eine Bewilligung des Veranstalters vorhanden ist)
  • Videokameras und Profi-Fotoausrüstungen
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und anderes extremistisches Propagandamaterial
  • Transparente, Spruchbänder etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften.
  • Schirme, Koffer, Sporttaschen, grosse Taschen, grosse Rucksäcke und andere sperrige Utensilien (Taschen und Rucksäcke bis zu einer Grösse von 25x25x25cm sind erlaubt)

Der Sicherheitsdienst ist nicht verpflichtet, abgenommene Gegenstände (namentlich gemäss Ziffer 4 dieser Stadionordnung) aufzubewahren. Der Sicherheitsdienst lehnt jegliche Haftung bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl ab. Des weiteren gelten die Richtlinien der National League betreffend unerlaubtem Mitführen von Gegenständen beim Zutritt zu den Stadien der Clubs der National League.

5. Strafrechtliche Tatbestände
a) Strafrechtlich relevantes Verhalten wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen angezeigt und verfolgt.
b) Sprayereien und das Anbringen von Klebern / Plakaten und Werbung und ähnliches sind verboten und werden als Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht.

6. Rauchverbot
Gemäss § 48 ff. des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zug ist die gesamte BOSSARD Arena und die Academy Arena rauchfrei. Das Rauchen ist ausschliesslich in den dafür bezeichneten Aussenzonen gestattet.

7. Littering
Das Wegwerfen von Abfall (Papier, Essen, Kaugummi, Getränke, Zigaretten usw.) ist in der BOSSARD Arena, in der Academy Arena und im entsprechenden Perimeter verboten. Abfalleimer stehen genügend zur Verfügung. Littering kann sanktioniert werden.

8. Schutz des Eisfeldes
a) Das Werfen von Gegenständen (Münzen, Programmhefte, Getränke etc.) auf das Eisfeld und die Spielfeldumrandung ist verboten.
b) Das Betreten des Eisfeldes und der Spielfeldumrandung ist verboten und wird bei Zuwiderhandlung sanktioniert.

9. Identitätskontrollen, Personendaten
a) Beim Eintritt in die BOSSARD Arena bzw. in die Academy Arena können die Besucherinnen und Besucher ohne konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts über den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsucht werden. Ebenfalls kann beim Eintritt in die BOSSARD Arena bzw. in die Academy Arena ohne konkreten Verdacht die Identität von Zuschauern kontrolliert und erfasst werden. Zu diesem Zweck werden sowohl Gesicht als auch der Personalausweis (amtliches Ausweispapier, wie ID, Führerausweis, Ausländerausweis etc.) fotographisch festgehalten. Die dadurch erfassten Daten werden zum Abgleich der Identität mit allfälligen Einträgen im Informationssystem HOOGAN und zum Zweck allfälliger Strafverfolgung verwendet. Bei einer Verweigerung der Visitation und/oder Identitätserfassung wird der Zutritt in die BOSSARD Arena oder in die Academy Arena entschädigungslos verweigert.
b) Videobilder und Fotos können zu Ermittlungszwecken den Strafverfolgungsbehörden ausgehändigt, publiziert und im Internet öffentlich gemacht werden.
c) Die Vorgehensweise ist gestützt auf Bundesrecht und der kantonalen Gesetzgebung. Weitere Informationen entnehmen Sie auf diesem Link der Fedpol.

10. Sanktionen
a) Gegen Personen, die gegen die Stadionordnung verstossen, behält sich der EVZ ausdrücklich eigene Sanktionen und/oder rechtliche Schritte vor.
b) Widerhandlungen gegen die vorliegende Stadionordnung werden durch den EVZ ohne Beschwerdemöglichkeit sanktioniert. Sanktionen werden mündlich oder schriftlich ausgesprochen und in der Regel innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt. Sanktionen sind für die Betroffenen kostenpflichtig. Darüber hinaus wird keine Korrespondenz über den Fall geführt.
c) Sanktionen können beinhalten:

  • Lokales, nationales oder internationales Stadionverbot bis zu lebenslanger Dauer (in der Regel werden Stadionverbote gemäss dem Reglement Ordnung und Sicherheit der National League ausgesprochen)
  • Unentgeltliche Arbeitsleistungen zugunsten des EVZ
  • Busse zugunsten des EVZ
  • Zivilrechtliche Forderungen
  • Strafrechtliche Verzeigungen
  • Wegweisung / Rayonverbot
  • weitere Massnahmen
    d) Personendaten von fehlbaren BesucherInnen können aus Ermittlungsgründen weitergegeben werden. Stadionverbote werden der Swiss Ice Hockey Federation (SIHF), der Polizei und weiteren autorisierten Stellen gemeldet. Eintritts- und Saisonkarten-Zahlungen werden bei Stadionverweis und –verbot nicht zurückerstattet.
    e) Fehlbare BesucherInnen haften für durch ihr Zutun und Handeln entstandene Schäden und Aufwendungen. Bussen und Sanktionen gegen den EVZ aus Handlungen von BesucherInnen sind durch fehlbare BesucherInnen zu bezahlen. Es wird auf jeden Fall eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich CHF 250.00 erhoben.

11. Haftungsausschluss
Der EVZ und dessen Staff lehnen jegliche Verantwortlichkeit bei Schäden ab, die aus Unfall, Verletzung, Krankheit oder medizinischer Unverträglichkeiten resultieren. Der Besucher nutzt die vorhandene Infrastruktur auf eigenes Risiko und Verantwortung. Der EVZ und dessen Staff lehnen ausserdem jegliche Haftbarkeit in Fällen von Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von persönlichen Effekten ab. Fundgegenstände werden an den Sicherheitsdienst abgegeben und können an Bürozeiten bei der Kunsteisbahn Zug abgeholt werden. Der EVZ kann für Spiel- und Trainingsausfälle, welche durch äussere Umstände (klimatische Bedingungen, Stromausfälle, Maschinendefekte etc.) verursacht oder beeinflusst sind, nicht haftbar oder schadenersatzpflichtig gemacht werden. Diese Stadionordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit den Verhältnissen oder speziellen Anlässen angepasst werden. Jede Person, die die BOSSARD Arena oder die Academy Arena betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr in der BOSSARD Arena oder die Academy Arena oder dessen Perimeter aufhält. Sie anerkennt weiter, dass der Veranstalter und / oder die Eigentümerin der BOSSARD Arena (samt deren Organen und verantwortlichen Personen) nicht für Risiken, Gefahren und Verluste (einschliesslich Schäden an der körperlichen oder geistigen Integrität oder an Sachen und den Verlust von Eigentum) verantwortlich gemacht werden können. Dieser Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gilt unabhängig davon, ob der Schaden vor, während oder nach der Veranstaltung entstanden ist. Vorbehalten bleiben einzig Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

12. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, ist der Gerichtsstand am Sitz des EVZ massgebend. Als anwendbares Recht vereinbaren die Parteien Schweizerisches Recht.

Zug / 15. Juli 2018

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